Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB

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messwelk GmbH
Strietwaldstraße 24, 63801 Kleinostheim

Stand: 01.07.2023

Nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen regeln die Vertragsbeziehungen der messwelk GmbH mit ihren Kunden, soweit nicht im Individualvertrag hiervon Abweichendes vereinbart ist. Die Bedingungen Ziffer 1.- 22. gelten für Kaufverträge. Die Bedingungen für andere als Kaufverträge mit unseren Kunden enthält nachfolgende Ziffer 23.

1. Geltungsbereich, Ausschließlichkeit
(1) Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern bzw. juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. Für Kaufverträge mit Verbrauchern (Verbrauchsgüterkauf) gelten sie nach Maßgabe von Ziffer 22. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer geschäftlichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
(2) Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
(3) Ergänzend zu unseren Geschäftsbedingungen – mit Nachrang zu diesen – gelten unsere jeweils aktuellen Auftrags-Bearbeitungs-Regeln.

2. Schriftform, nachträgliche Vereinbarung
(1) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zum Zwecke der Ausführung des Vertrages getroffen worden sind, sind im Individualvertrag schriftlich niedergelegt.
(2) Nachträgliche Vereinbarungen sollen durch die Parteien schriftlich niedergelegt, d.h. einander schriftlich bestätigt werden. Dies gilt insbesondere für mündliche oder fernmündliche Abmachungen zwischen dem Besteller und unseren (Außendienst-)Mitarbeitern.

3. Angebot, Angebotsunterlagen, Vertragsabschluss
(1) Unsere Vertragsangebote, insbesondere die mit „Angebot“ überschriebenen Leistungsaufstellungen, sind freibleibend. Beabsichtigt der Besteller, auf deren Grundlage ein Vertragsverhältnis mit uns einzugehen, so bedarf es zum Zustandekommen des Vertrags nach Eingang einer entsprechenden Erklärung des Kunden (z.B. Bestellung, Auftragserteilung) einer Annahme dieses Vertragsangebots durch uns (Auftragsbestätigung).
(2) Wir sind berechtigt, ein Vertragsangebot des Bestellers (Bestellung, Auftragserteilung) innerhalb von 2 Wochen nach Eingang (Zugang) bei uns anzunehmen.
(3) Geht das Vertragsangebot des Bestellers bei uns auf elektronischem Wege ein, so stellt eine Zugangsbestätigung auf gleichem Wege noch keine verbindliche Annahme des Vertragsangebotes des Bestellers dar.
(4) Abbildungen, Zeichnungen, technische Beschreibungen, Fertigungs- und Funktionsskizzen sowie sonstigen Unterlagen im Sinne von technischen Dokumentationen unterliegen im allgemeinen fortlaufenden Veränderungen. Sie sind für uns bindend, soweit sie Teil eines für uns verbindlichen Angebotes sind. Nicht bindende technische Dokumentationen werden durch uns als nicht bindend bezeichnet („ungefähr“, „Abbildung ähnlich“, „ca.“). Nicht bindend und ggf. nicht mehr aktuell in diesem Sinne sind bloße Katalogangaben. Technische Änderungen oder Änderungen des Designs (der Aufmachung) in Katalogen und technischen Dokumentationen bleiben vorbehalten.

4. Vorbehalt der Selbstbelieferung (Rücktrittsrecht)
Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Ist eine eventuelle Nichtlieferung von uns zu vertreten, berufen wir uns auf diesen Vorbehalt nicht. Der Besteller wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

5. Teillieferungen
Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit für den Besteller Teillieferungen nicht unzumutbar sind. Die aus solchen Teillieferungen für den Besteller entstehenden Mehrkosten tragen wir. Wünscht der Besteller eine oder mehrere Teillieferungen, so trägt er die Mehrkosten.

6. Preise, Umsatzsteuer, Preisänderungen
(1) Unsere Preise ergeben sich aus der jeweils aktuellen, zu Anfang und zur Mitte eines Jahres fortgeschriebenen Nettopreisliste, einschließlich der dort abgedruckten aktuellen Auftrags- Bearbeitungs-Regeln. Mit dem Erscheinen einer neuen Nettopreisliste werden ab dem dort angegebenen Gültigkeitsdatum die bis dahin geltenden Preise unwirksam. Den Besteller bindende Bestellungen, die bei uns noch vor dem Wirksamwerden einer neuen Nettopreisliste eingehen, werden noch nach der alten Preisliste berechnet, soweit das Angebot durch uns angenommen wird.
(2) Sämtliche Preisangaben in unseren Preislisten gelten exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer, die nach den steuerrechtlichen Vorschriften gesondert ausgewiesen wird.
(3) Sofern sich aus unseren aktuellen Auftrags-Bearbeitungs-Regeln nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise für unsere Waren „ab Werk“ Kleinostheim (Incoterm „EXW“), ausschließlich Verpakkung; diese wird zu Selbstkosten zusätzlich zum Warenpreis in Rechnung gestellt.
(4) Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrags Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen eintreten, die wir nicht zu vertreten haben, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen. Dies werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen. Ist dem Besteller der geänderte Preis nicht zuzumuten, so ist er zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Vor Erklärung des Rücktritts hat der Besteller uns Gelegenheit zu geben, den Vertrag mit dem ursprünglich vereinbarten Preis zu erfüllen.

7. Transportkosten, Transportversicherung
Die Kosten der Versendung der Ware nach einem anderen Ort als unserem Werk, einschließlich besonderer Transport-Verpackungskosten, sowie die Kosten einer vom Besteller ausdrücklich gewünschten Transportversicherung, trägt der Besteller zusätzlich zum Warenpreis.

8. Zahlungsbedingungen - Skonto, Fälligkeit, Verzug, Schecks
(1) Der Kaufpreis ist netto (ohne Abzug) innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei Sonderanfertigungen, Sondermesssystemen, Objekten oder Erstkontakt gelten abweichende Konditionen. Entsprechende Vorschläge werden bei Bedarf unterbreitet.
(2) Im Falle des Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Regeln.
(3) Erfolgt die Zahlung durch Hingabe eines Schecks, so nehmen wir den Scheck erfüllungshalber an; unsere Forderung bleibt zunächst weiterhin bestehen.

9. Aufrechnung, Zurückbehaltung
(1) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder entscheidungsreif sind.
(2) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

10. Erfüllungsort, Verpackungen
(1) Sofern sich aus dem Individualvertrag, insbesondere aus unserer Auftragsbestätigung, nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ Kleinostheim vereinbart (Lieferort, Erfüllungsort). Unsere Lieferverpflichtung erschöpft sich in diesem Fall darin, die Bestellung im Werk zur Abholung bereit zu halten. Sollte es sich um einen Versendungskauf handeln (Ziffer 12), so ändert sich der Erfüllungsort nicht.
(2) Transportverpackungen und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine gesetzeskonforme Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.

11. Lieferzeit, Lieferort, Haftung
(1) Der Beginn einer von uns angegebenen Lieferzeit setzt voraus, dass technische Fragenstellungen geklärt sind und dass der Besteller eventuell notwendige Mitwirkungshandlungen erbracht hat (Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, Eingang vereinbarter Zahlungen usw.).
(2) Unsere Lieferung ist rechtzeitig, wenn wir innerhalb der vereinbarten Zeit alle Rechtshandlungen vorgenommen haben, dass an dem vereinbarten Erfüllungsort (Leistungsort, Lieferort) das Vertragsverhältnis erlischt.
(3) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern die Voraussetzungen des vorstehenden Satzes vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(4) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Ziff. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Besteller berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
(5) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte bleiben dem Besteller vorbehalten.

12. Gefahrentragung beim Versendungskauf
(1) Versenden wir verkaufte Ware auf Verlangen des Bestellers vom Erfüllungsort nach einem anderen Ort („frei Haus“, „frei [Bestimmungsort]“), so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Besteller über, sobald wir die Ware dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person übergeben haben.
(2) Verzögert sich der Versand infolge eines Umstandes, den der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

13. Eigentums- und Urheberrechte, Schutzrechte Dritter
(1) An Abbildungen, Zeichnungen, technische Beschreibungen, Fertigungs- und Funktionsskizzen sowie sonstigen Unterlagen im Sinne von technischen Dokumentationen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung.
(2) Dem Besteller gegenüber prüfen wir nicht, ob seine technischen Dokumentationen (Zeichnungen, Lehren, Muster) Schutzrechte Dritter verletzen. Der Besteller hält uns schadlos, sollten seine technischen Dokumentationen Schutzrechte Dritter verletzen und sollten wir aus diesem Grund (auch) durch Dritte in Anspruch genommen werden.

14. Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an unseren Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor (einfacher Eigentumsvorbehalt).
(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere im Falle des Zahlungsverzugs, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzufordern. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten und derjenigen Kosten, die uns entstehen, indem wir die Kaufsache in einen wiederverkaufsfähigen Zustand versetzen – anzurechnen.
(3) Der Besteller ist für die Dauer des Eigentumsvorbehalts verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
(4) Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Warenpreises (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Wir nehmen diese Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Warenpreises einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Verarbeiten ist auch der Einbau sowie die Verbindung der Sache mit Grundstücken/Gebäuden.
(6) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 25 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

15. Haftung für Mängel
(1) Die Ansprüche des Bestellers gegen uns wegen eines Mangels setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, wird sie von uns ernsthaft und endgültig verweigert, insbesondere wegen unverhältnismäßiger Kosten, oder ist sie uns unzumutbar, so hat der Besteller die weiteren gesetzlichen Rechte wegen eines Mangels.
(4) Sollten wir die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben sowie im Falle einer nur geringen Pflichtwidrigkeit (geringfügiger Mangel), steht dem Besteller kein Rücktrittsrecht zu.
(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben sollten.
(6) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(7) Soweit dem Besteller ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von Abs. (3) auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(8) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 1 Jahr. Die Frist beginnt mit Gefahrenübergang.
(9) Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB (Weiterlieferung an einen Verbraucher als Endkunden durch den Besteller) bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
(10) Unsere Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von den vorstehenden Absätzen unberührt; dies gilt auch für die gesetzlich zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(11) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist unsere Haftung für Mängel ausgeschlossen.

16. Haftung bei Ansprüchen, die nicht unmittelbar auf einem Mangel beruhen
(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziffer 15 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
(2) Vorstehender Ausschluss gilt nicht für die Haftung auf Schadenersatz wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nicht für die Schadenersatzhaftung im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Führen wir die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht („Kardinalpflicht“) lediglich durch einfache Fahrlässigkeit herbei, und kommt es nicht zur Verletzung der vorbezeichneten Rechtsgüter, so ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

17. Haftung bei Beschaffenheitsangaben und Garantien, sowie beim Fixgeschäft
(1) Sollte der Vertragsgegenstand die vereinbarte Beschaffenheit nicht aufweisen, hat der Besteller die vorstehend dargestellten Rechte wegen eines Mangels.
(2) Eine besondere Garantie, aus welcher sich darüber hinaus weitere Rechte ergeben (§§ 443, 477 BGB) übernehmen wir bloß auf Grund unserer angegebenen technischen Spezifikationen und Produktbeschreibungen – insbesondere im Gesamt-Katalog und in sonstigen Werbemitteln – nicht. Wollen wir dem Besteller eine Garantie im Rechtssinne anbieten (eine Einstandspflicht unsererseits ohne Rücksicht auf Verschulden im Sinne vorsätzlichen oder fahrlässigen Handelns / Unterlassens), so werden wir diese Eigenschaftszusicherung ausdrücklich als solche kenntlich machen.
(3) Haben wir eine Garantie im vorstehenden Sinne abgegeben oder war für unsere Lieferung ein terminliches Fixgeschäft vereinbart, so gelten Ausschlüsse und Beschränkungen des Anspruchs des Bestellers nach diesen Geschäftsbedingungen nicht.

18. Fristsetzungen des Bestellers
(1) Befinden wir uns mit der uns obliegenden Lieferung der Sache oder mit sonstigen Pflichterfüllungen in Verzug, so kann uns der Besteller zur Bewirkung der Leistung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, dass er die Annahme der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch uns nach dem Ablauf der Frist ablehne. Nur wenn der Besteller eine schriftliche Fristsetzung mit dieser Ablehnungsandrohung verbindet, ist er nach Ablauf der Frist berechtigt, unter Beachtung der weiteren vertraglichen Vereinbarungen Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn nicht die Leistung rechtzeitig erfolgt ist.
(2) Hat die Erfüllung des Vertrages infolge des Verzugs für den Besteller hingegen kein Interesse oder haben wir die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, so bedarf es der Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nicht. Dies gilt insbesondere bei terminlichen Fixgeschäften.

19. Exportbestimmungen
Unsere Lieferungen sind vertraglich nur zum Verbleib in dem Lieferland des Bestimmungsorts des Bestellers bestimmt. Die Ausfuhr in ein anderes Land als das Lieferland unterliegt unter Umständen Außenwirtschaftsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland bzw. anderen Exportbestimmungen. Der Besteller muss sich über geltende Exportbestimmungen selbständig unterrichten, will er unsere Lieferungen an einen anderen als den Bestimmungsort verbringen. Unter Umständen sind solche Weiterlieferungen genehmigungspflichtig oder grundsätzlich verboten.

20. Gerichtsstand
(1) Als Gerichtsstand ist Kleinostheim vereinbart. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an dem Gericht seines Sitzes zu verklagen.
(2) Für ausländische Vertragspartner ist die vorstehende Gerichtsstandvereinbarung ausschließlich, unbeschadet der Regelungen des Art. 22 der Verordnung EG Nr. 44/2001 vom 22.12.2000.

21. Anwendbares Recht
(1) Für unsere vertraglichen Beziehungen mit dem Besteller gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts.
(2) Die Geltung des UN-Kaufrechts für kaufvertragliche Leistungen wird ausgeschlossen.

22. Kaufverträge mit Verbrauchern
(1) Kauft ein Verbraucher eine bewegliche Sache (Verbrauchsgüterkauf), so finden aus den vorstehenden Vorschriften nur folgende Bestimmungen Anwendung: Ziffer 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 10, 14, 17 Abs. 2, 21 Abs. 1. und 24. Im übrigen gelten, vorbehaltlich der nachstehenden Absätze, die Vorschriften des Gesetzes.
(2) Soweit wir dem Verbraucher gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet sind, und es nicht um die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, um vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen, um Verstöße gegen das Produkthaftpflichtgesetz oder um die Haftung aus einer Beschaffenheitsgarantie (zugesicherten Eigenschaft) geht, ist unsere Haftung auf den Ersatz des Schadens ausgeschlossen (Fälle der leicht fahrlässigen Pflichtverletzung). Das gilt nicht, wenn dieser Haftungsausschluss zu einer Aushöhlung derjenigen Pflichten („Kardinalpflichten“) führt, welche die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Verbraucher deshalb vertraut und vertrauen darf. Für den vorstehenden Fall ist unsere Haftung dann jedoch auf den für uns als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehenen oder unter Berücksichtigung der Umstände, die wir kannten oder kennen mussten, voraussehbaren Schaden begrenzt.
(3) Sollten wir die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben sowie im Falle einer nur geringen Pflichtwidrigkeit (geringfügiger Mangel), steht dem Verbraucher kein Rücktrittsrecht zu.
(4) Ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn beträgt die Verjährungsfrist 2 Jahre, bei gebrauchten Sachen 1 Jahr.

23. Andere als Kaufverträge
(1) Für andere Verträge, als Kaufverträge zwischen uns und unseren Kunden (z.B. für Werkverträge und Dienstleistungsverträge, wie Schulungen und Vorträge), finden aus den vorstehenden Vorschriften nur folgende Bestimmungen entsprechende Anwendung: Ziffer 1 Abs. 2 und 3, Ziffer 2, 3, 4, 5, 6, 7, 9, 10, 11, 13, 18 (es sei denn, der Kunde ist Verbraucher), 19, 20 (es sei denn, der Kunde ist Verbraucher). Im übrigen gelten, vorbehaltlich der nachstehenden Absätze, die Vorschriften des Gesetzes.
(2) Die vereinbarte Vergütung ist mit Leistungserbringung (z.B. Abnahme des Werkes, Erbringung der Dienstleistung) sofort – ohne Skontoabzug – zur Zahlung fällig.
(3) Schulden wir dem Kunden die Herstellung oder Veränderung einer Sache oder einen anderen durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführenden Erfolg (Werkvertrag, beispielsweise Justagen, Reparaturen, Instandsetzungen, Bearbeitungen, Kalibrierdienstleistungen), so gelten ergänzend folgende Bedingungen:
a) Vergütung, Kostenvoranschlag, Steuer, Abschlagszahlung, Vorauszahlung
(aa) Erfolgt der Vertragsabschluss, ohne dass die Vergütung bestimmt ist, so richtet sich die Vergütung nach Art, Güte und Umfang zu unseren im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses üblichen Preis- und Arbeitswertkatalogen.
(bb) Wünscht der Kunde eine verbindliche Angabe über die Kosten einer Leistung, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten und die zur Herstellung des Werkes erforderlichen Stoffe im einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Wir sind bis zum Ablauf von 4 Wochen nach seiner Abgabe an unseren Kostenvoranschlag gebunden. Für mündliche Kostenvoranschläge und Aufwandseinschätzungen, insbesondere durch unser Werkpersonal, übernehmen wir die Gewähr der Richtigkeit nicht.
(cc) Kostenvoranschläge sind nur aufgrund individueller Vereinbarung zwischen dem Besteller und uns kostenpflichtig.
(dd) Vorarbeiten, wie die Erstellung von Leistungsverzeichnissen, Projektierungsunterlagen, Plänen, Zeichnungen und Modellen, die vom Kunden angefordert werden, sind ebenfalls aufgrund Vereinbarung kostenpflichtig.
(ee) Wird aufgrund des Kostenvoranschlags ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag und die Kosten eventueller Vorarbeiten mit der Auftragsrechnung verrechnet. Die Gesamtvergütung kann bei Berechnung des Auftrags nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden.
(ff) Sämtliche Preisangaben in unseren Preislisten für unsere gewerblichen Kunden gelten exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer, die nach den steuerrechtlichen Vorschriften gesondert ausgewiesen wird.
(gg) Wir sind berechtigt, für in sich abgeschlossene Teile des Werkes Abschlagszahlungen für erbrachte vertragsgemäße Leistungen sowie angemessene Vorauszahlungen (insbesondere im Falle der Ersatzteilbeschaffung) zu verlangen.
b) Unternehmerpfandrecht, Eigentumsvorbehalt
(aa) Wir haben für unsere Forderung aus dem Werkvertrag ein Pfandrecht an den von uns hergestellten oder ausgebesserten beweglichen Sachen des Kunden, wenn sie bei der Herstellung oder Ausbesserung in unseren Besitz gelangt sind.
(bb) Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen an früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftrag in Zusammenhang stehen.
(cc) Mangels anderweitiger Vereinbarung gehen ersetzte Teile entschädigungslos in unser Eigentum über.
(dd) Wir behalten uns das Eigentum an eingebautem Zubehör, an Ersatzteilen und Aggregaten bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor, soweit wir nicht Kraft Gesetzes das Eigentum mit Verbindung, Vermischung, Verarbeitung verlieren (einfacher Eigentumsvorbehalt).
c) Abnahme
Wegen unwesentlicher Mängel kann der Kunde die Abnahme der Leistung nicht verweigern.
d) Haftung für Mängel
(aa) Soweit ein Mangel des von uns herzustellenden Werkes vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder in Form der Herstellung eines neuen Werks berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
(bb) Die Regelungen aus Ziffer 15 Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5, Abs. 6, Abs. 7 und Abs. 10 gelten für unsere werkvertragsrechtliche Mängelhaftung entsprechend.
(cc) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 1 Jahr, soweit es nicht um Mängel geht, welche ein Bauwerk betreffen bzw. ein Werk, das in der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen hierfür besteht , um einen Mangel, der von uns arglistig verschwiegen worden sein sollte bzw. soweit wir eine Garantie für die Beschaffenheit des Werkes übernommen haben sollten. Ist der Mangel auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen oder führt er zur Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, so bleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist. Die Frist beginnt mit der Abnahme.
(dd) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist unsere Haftung für Mängel ausgeschlossen.
e) Haftung bei Ansprüchen, die nicht unmittelbar auf einem Mangel beruhen
(aa) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Buchstabe d) vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
(bb) Vorstehender Ausschluss gilt nicht für die Haftung auf Schadenersatz wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nicht für die Schadenersatzhaftung im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Führen wir die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht („Kardinalpflicht“) lediglich durch einfache Fahrlässigkeit herbei, und kommt es nicht zur Verletzung der vorbezeichneten Rechtsgüter, so ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(cc) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
f) Haftung bei Beschaffenheitsangaben und Garantien
(aa) Sollte der Vertragsgegenstand die vereinbarte Beschaffenheit nicht aufweisen, hat der Kunde die vorstehend dargestellten Rechte wegen eines Mangels.
(bb) Eine besondere Garantie, aus welcher sich darüber hinaus weitere Rechte ergeben (§ 639 BGB) übernehmen wir bloß auf Grund unserer angegebenen technischen Spezifikationen und Leistungsbeschreibungen nicht. Wollen wir dem Besteller eine Garantie im Rechtssinne anbieten (eine Einstandspflicht unsererseits ohne Rücksicht auf Verschulden im Sinne vorsätzlichen oder fahrlässigen Handelns / Unterlassens), so werden wir diese Eigenschaftszusicherung ausdrücklich als solche kenntlich machen.

24. Unwirksamkeit
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
(2) Die Rechtsfolgen im Falle der Nichteinbeziehung oder der (Teil-)Unwirksamkeit richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Halten diese gesetzlichen Vorschriften keine Regelungen bereit, so soll eine ganz oder teilweise unwirksame Regelung durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

Auftrags-Bearbeitungs-Regeln

Stand: 01.07.2023

Nachfolgende Auftrags-Bearbeitungs-Regeln ergänzen unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

1. Preise, Mindestauftragswert
Unsere angebotenen Preise gelten für unsere Waren „ab Werk“ Kleinostheim (Incoterm „EXW“), ohne Versicherung und ausschließlich Verpackung; die Verpackung wird zu Selbstkosten zusätzlich zum Warenpreis in Rechnung gestellt.
Der Mindestauftragswert beträgt 100,00 EUR/netto. 

2. Frei-Haus-Transport
Hat die Lieferung einen Warenwert über einen Betrag über 350,00 EUR/netto, so liefern wir die Ware frei Haus bzw. frei an den vom Kunden angegebenen Bestimmungsort innerhalb Deutschlands über den durch uns ausgewählten Transporteur; dies gilt nicht für die mit einem „+“ hinter der Katalognummer bezeichneten Artikel für gewichtsintensive/ sperrige oder besonders empfindliche Waren.

3. Mustersendungen
Muster versenden wir als Kauf auf Probe zzgl. einer Aufwandspauschale. Sendet uns der Besteller die Ware innerhalb der vereinbarten Frist zurück (für die Rechtzeitigkeit gilt der Tag der Absendung des Kunden), erhält er eine Gutschrift zum Rechnungsbetrag. Die Aufwandspauschale wird nicht erstattet. Für Verschlechterungen der Sache, die der Kunde zu vertreten hat, steht der Kunde uns gegenüber ein.

4. Rücksendungen
Für Rücksendungen aufgrund von Falschbestellungen durch den Kunden berechnen wir eine Aufwandspauschale in Höhe von 50,00 EUR (für Überprüfung, Wiedereinlagerung, …) zuzüglich der Kosten für die Lieferung der Falschbestellung. Die Gutschrift erfolgt auf Verrechnungsbasis – keine Rücküberweisung.

5. Vertraulichkeit
Im Rahmen von Audits oder Begutachtungen durch die DAkkS oder eine Zertifizierungsstelle kann es notwendig werden, dem Begutachter/Auditor bestimmte Informationen zugänglich zu machen:

  • Informationen, die aus dem Kalibrierschein oder einem Beleg hervorgehen
    • Kundenname und Adresse
    • Bezeichnung, Typ, Seriennummer des Kalibriergegenstands
    • Messergebnisse und Bemerkungen
  • Anweisungen/Vereinbarungen zur Handhabung der Kalibrierung
  • Angaben im Zusammenhang der Behandlung von Beschwerden

Wir beschränken den zeitlichen und inhaltlichen Umfang des Zugriffs durch den Prüfenden auf das absolut notwendige Minimum. Bei entsprechender Vereinbarung (Vertraulichkeit) findet kein Zugriff ohne vorherige Freigabe statt.